Fahrlehrer Weiterbildung, Theoriekurs

Alle Basisinformationen im Überblick

Gesetzliche Grundlagen

SVG Art. 15 Abs. 3Art. 25 Abs. 3 Bst C und Art. 106 Abs. 2
Fahrlehrerverordnung Art. 22-27

Richtlinien Obligatorische Weiterbildung

Die Vereinigung der Strassenverkehrsämter asa nimmt im Auftrag der Kantone und des Bundes in fünf Bereichen Aufsichtsfunktionen und Aufgaben der Qualitätssicherung wahr: Zweiphasenausbildung, Weiterbildung der Moderatoren, Weiterbildung der Chauffeure, Gefahrguttransport und Weiterbildung der Fahrlehrer. Die Koordination erfolgt durch die Kommission Qualitätssicherung KQS. Damit in den fünf Bereichen inhaltlich spezifische aber formal gleiche Qualitätsmassstäbe gelten, wurden die zu verschiedenen Zeiten erarbeiteten Ausführungsrichtlinien aufeinander abgestimmt und in einem Dokument zusammengefasst.

Richtlinien Obligatorische Weiterbildung