Für Fahrlehrer/innen
Weiterbildung
Fahrlehrer der Kategorie B müssen sich seit 1.1.2008 ab Ausstellung der Fahrlehrerbewilligung jeweils innert 5 Jahren während mind. 5 Tagen zu 7 Stunden in verschiedenen Gebieten weiterbilden. Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorien A und C haben sich zusätzlich während mindestens zwei Tagen zu sieben Stunden je Kategorie zu kategorienspezifischen Inhalten weiterzubilden. (Art. 22 Abs. 1+2 FV).
Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligungen der Kategorien A und C haben die Weiterbildung für die jeweilige Zusatzqualifikation anteilmässig innerhalb der 5-Jahresperiode der Kategorie B zu absolvieren.
Die Anzahl Weiterbildungstage errechnet sich für die Zusatzqualifikation ab dem Jahr der Erteilung der entsprechenden Fahrlehrerbewilligung innerhalb der 5-Jahresperiode wie folgt:
Jahr der Erteilung der Fahrlehrerbewilligung Kat. A und C innerhalb der 5-Jahresperiode der Kat. B | 1. | 2. | 3. | 4. | 5. |
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Anzahl Tage Weiterbildung für die Kat. A | 2 | 2 | 1 | 1 | 0 |
Anzahl Tage Weiterbildung für die Kat. C | 2 | 2 | 1 | 1 | 0 |
Ein Kurstag kann nicht für mehrere Kategorien angerechnet werden.
Weiterbildung verpasst – Periode abgelaufen
Wer seine Weiterbildungspflicht innerhalb dieser fünf Jahre nicht erfüllt, kann auf dem zuständigen Strassenverkehrsamt ein entsprechendes Gesuch stellen. Der Kanton kann dann eine Nachfrist von bis zu einem halben Jahr gewähren. Jedoch wird danach die Weiterbildungsperiode rückwirkend fortgesetzt.