Fahrlehrer im Kurs

Häufig gestellte Fragen

Seit 1. Januar 2008 ist die neue Fahrlehrerverordnung in Kraft. Fragen zu diesem Thema haben nicht nur Fahrlehrer sondern auch Ausbildner interessieren sich für verschiedene Details.


Allgemeine Fragen zur Fahrlehrerweiterbildung

Was ist der Sinn und Zweck der Fahrlehrerweiterbildung?
Mit der Fahrlehrerweiterbildung soll die in der Ausbildung erworbene Qualifikation bezüglich Berufsfähigkeit erhalten, aktualisiert und vertieft werden. Dank der ständigen Weiterbildung sind die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen auf dem neusten Stand und leisten einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit. Gut ausgebildete Fahrschüler und Fahrschülerinnen können die Zweiphasenausbildung zielstrebig und ohne Administrativmassnahmen durchlaufen.

Warum braucht es eine ausgedruckte Version der Kursbestätigung?
Im SARI sind alle besuchten Weiterbildungskurse je Fahrlehrer und Fahrlehrerin registriert. Die ausgedruckte Version der Kursbestätigung ist jedoch wichtig für die Teilnehmende und die Kursversanstalter. Das Aushändigen der Kursbestätigung ist eine Kontrolle für beide Seiten. Als Teilnehmende, die Bestätigung, dass sie den Kurs besucht haben und als Kursveranstalter, dass sie die Teilnehmenden und den Kurs in SARI registriert haben.


Welche Inhalte haben die Weiterbildungskurse?

Die Kursveranstalter sind im Rahmen von Art. 22 FV frei, die Kursinhalte festzulegen. Aus diesen Fachgebieten wird von der asa ein Themenkatalog (Schwerpunkte der beruflichen Weiterbildung) festgelegt. Ergänzende Bedürfnisse für die Weiterbildung seitens der Organisation der Arbeit (OdA) werden in gegenseitiger Absprache in den Themenkatalog aufgenommen.Die asa kann auf Grund aktueller Entwicklungen, Rückmeldungen aus der Praxis oder Auswertungen der Qualitätssicherung Kursinhalte verbindlich vorschreiben.

Die Lehrkräfte müssen Fachkenntnisse und ausreichende pädagogisch-didaktische Fähigkeiten nachweisen, die sie befähigen die Weiterbildungskurse nach den aktuellen Erkenntnissen der Erwachsenenbildung zu gestalten. Lehrkräfte können gleichzeitig bei mehreren Kursveranstaltern tätig sein.


Was ist mit Gruppengrösse gemeint?

Die Grösse der Gruppen muss der Zielsetzung, den Inhalten, den Methoden und der Infrastruktur angemessen sein. Die Obergrenze der Gruppengrösse je Lehrkraft ist auf 16 Teilnehmende festgelegt. Die Gruppengrösse kann erhöht werden, wenn die Zahl der Lehrkräfte ebenfalls entsprechend angepasst wird.


Wie ist das Vorgehen für die Kontrolle der Weiterbildungspflicht?

Hat ein Fahrlehrer oder Fahrlehrerin der Kategorie B die 5 Weiterbildungstage innert 5 Jahre nicht absolviert informiert die asa mittels SARI den zuständigen Kanton bzw. das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSA) über die Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht von Inhaber/innen der Fahrlehrerbewilligungen. Die Nachfrist gemäss Art. 26 Abs. 1 Fahrlehrerverordnung (FV) zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht beträgt sechs Monate. Werden die Weiterbildungskurse in der Nachfrist nicht absolviert verliert der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin die Fahrlehrerbewilligung und muss die Fahrlehrerausbildung von vorne beginnen.

Wie kann ich meinen persönlichen Weiterbildungsstand abfragen?
Sie können Ihren Weiterbildungsstand der aktuellen Kursbestätigung entnehmen. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, diesen über das Infoportal der obligatorischen Weiterbildung abzufragen. Bitte kontaktieren Sie die entsprechende Kursorganisation, falls die Angaben nicht korrekt sind.


Welche Kriterien sind notwendig für die Anerkennung der Kursveranstalter und wie ist die Aufsicht organisiert?

Kriterien für die Anerkennung sind:

  • Einwandfreie Kursdurchführung, Überwachung des Unterrichts
  • Infrastruktur
  • Qualitätssicherungssystem
  • Vereinbarung SARI

Anerkennungsverfahren
Der Kursveranstalter richtet ein formelles Gesuch um Anerkennung mit den notwendigen Beilagen (siehe Merkblatt und Begleitblatt) an die Geschäftsstelle der asa. Die Geschäftsstelle der asa sendet eine Eingangsbestätigung und prüft das Dossier. Nötigenfalls werden ergänzende Unterlagen angefordert. Sind die Unterlagen vollständig, kann eine Prüfung der Infrastruktur vor Ort oder im Rahmen der periodischen Audits (vgl. Kapitel 2.3 der Weiterbildungsrichtlinien) erfolgen. Werden die Kriterien erfüllt, erfolgt die Benachrichtigung durch die Geschäftsstelle der asa. Für die Kursveranstalter wird in SARI ein Konto mit individuellen Zugriffsrechten eröffnet. Werden die Kriterien für die Anerkennung nicht erfüllt, benachrichtigt die Geschäftsstelle der asa die Gesuchsteller schriftlich. Bei Einwänden gilt Ziffer 1.8. der Weiterbildungsrichtlinien.

Aufsicht
Die Standards der Audits werden von der Kommission Qualiätssicherung (KQS) festgelegt. Die KQS kann auch aus besonderem Anlass bzw. auf Hinweis von Dritten ein Audit veranlassen. Die Audits werden von QS-Expertinnen und -Experten durchgeführt, die eigens für diese Aufgabe ausgebildet werden. Sie haben jederzeit freien Zutritt zu den Kursen. Bei nicht erfolgreichen Audits wird ein kostenpflichtiges Nachaudit durchgeführt.


Umfang der Weiterbildung

Der Umfang der Weiterbildung ist in Art. 22 Fahrlehrerverordnung (FV) bestimmt. Die Weiterbildungskurse können gemäss Art. 22 Abs. 2 FV jeweils nur für eine Kategorie angerechnet werden.

Die 5-Jahresperiode der Weiterbildung berechnet sich wie folgt:

  • Für Fahrlehrer/innen, die am 1. Januar 2008 im Besitz der Fahrlehrerbewilligung Kategorie B waren, ab dem 1. Januar 2008.
  • Für alle Übrigen ab Ausstellungsdatum der Fahrlehrerbewilligung Kategorie B.

Wie viele zusätzliche Weiterbildungstage muss ich mit der Zusatzqualifikation A und C absolvieren?

Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligungen der Kategorien A und C haben die Weiterbildung für die jeweilige Zusatzqualifikation anteilmässig innerhalb der 5-Jahresperiode der Kategorie B zu absolvieren.

Die Anzahl Weiterbildungstage errechnet sich für die Zusatzqualifikation ab dem Jahr der Erteilung der entsprechenden Fahrlehrerbewilligung innerhalb der 5-Jahresperiode wie folgt:

Jahr der Erteilung der Fahrlehrerbewilligung Kat. A und C
innerhalb der 5-Jahresperiode der Kat. B
1.2.3.4.5.
Anzahl Tage Weiterbildung für die Kat. A22110
Anzahl Tage Weiterbildung für die Kat. C22110

Ein Kurstag kann nicht für mehrere Kategorien angerechnet werden.


Kann ich überschüssige Weiterbildungstage übertragen?

Überschüssige Weiterbildungstage können nicht auf die folgende Periode übertragen werden.


Bin ich als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin der Armee auch der Weiterbildungspflicht unterstellt?

Die Weiterbildungsrichtlinien gelten auch für die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen der Armee. Abweichungen von den Inhalten gemäss Ziffer 3.1 sind im Rahmen der jeweiligen spezifischen Berufsausübung möglich.

Für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die ausschliesslich für die Armee tätig sind, ist die Sonderregelung in der Verordnung über den militärischen Strassenverkehr (VMS SR 510.710) anwendbar.


Warum kosten die Kursbestätigungen Fr. 45.–?

Die asa arbeitet bei den Dienstleistungen Zweiphasenausbildung, CZV und Fahrlehrerweiterbildung konsequent nach der effektiven Kostenverteilung. Es gibt keine Querfinanzierungen, der Aufwand (Qualitätssicherung, SARI, Administration usw.) muss für jeden Bereich kostendeckend sein. Das Mengengerüst in den drei Gebieten ist jedoch höchst unterschiedlich (3500 Fahrlehrer à 5 Tage WB in 5 Jahren bis 70’000 Neulenker à 1 Tag WAB-Kurs in 3 Jahren). Dass Initialkosten für Qualitätssicherung, SARI, Administration usw. trotz Synergien bei der asa gegeben sind und amortisiert werden müssen liegt auf der Hand. Entsprechend ergeben sich unterschiedliche Kosten für die Teilnahmebstätigung (Fr. 6.– bei der Zweiphasenausbildung bis Fr. 45.– bei der Weiterbildung Fahrlehrer) und Registierierung in SARI womit ja auch die Qualitätsicherung abgedeckt ist.